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   BGH, 15.10.2009 - 5 StR 394/09, alt: 5 StR 375/08   

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https://dejure.org/2009,11234
BGH, 15.10.2009 - 5 StR 394/09, alt: 5 StR 375/08 (https://dejure.org/2009,11234)
BGH, Entscheidung vom 15.10.2009 - 5 StR 394/09, alt: 5 StR 375/08 (https://dejure.org/2009,11234)
BGH, Entscheidung vom 15. Oktober 2009 - 5 StR 394/09, alt: 5 StR 375/08 (https://dejure.org/2009,11234)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Erfordernis näherer Erörterung der Strafzumessung bei Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe unter starker Abweichung von der Einsatzstrafe i.R.e. Berücksichtigung zahlreicher Strafmilderungsgründe

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 349 Abs. 2
    Erfordernis näherer Erörterung der Strafzumessung bei Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe unter starker Abweichung von der Einsatzstrafe i.R.e. Berücksichtigung zahlreicher Strafmilderungsgründe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2010, 40
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.04.1994 - 4 StR 74/94

    Gesamtstrafe - Zulässigkeit - Grenze - Verjährung - Strafzumessung -

    Auszug aus BGH, 15.10.2009 - 5 StR 394/09
    In Anbetracht von deren Höhe ist zu besorgen, dass sich das Landgericht bei seiner Bemessung von der Ausgangsposition der Einsatzstrafe (ein Jahr sechs Monate) zu stark entfernt hat (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 8 m.N.; BGH, Beschluss vom 3. März 2009 - 3 StR 584/08).
  • BGH, 03.03.2009 - 3 StR 584/08

    Zeugenvernehmung; Ausschluss der Öffentlichkeit; Öffentlichkeitsgrundsatz;

    Auszug aus BGH, 15.10.2009 - 5 StR 394/09
    In Anbetracht von deren Höhe ist zu besorgen, dass sich das Landgericht bei seiner Bemessung von der Ausgangsposition der Einsatzstrafe (ein Jahr sechs Monate) zu stark entfernt hat (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 8 m.N.; BGH, Beschluss vom 3. März 2009 - 3 StR 584/08).
  • BGH, 20.08.2008 - 5 StR 375/08

    Wertungsfehler bei der Prüfung des minder schweren Falles des schweren sexuellen

    Auszug aus BGH, 15.10.2009 - 5 StR 394/09
    Nach vorheriger Aufhebung im Strafausspruch durch den Senat (Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten; Beschluss vom 20. August 2008 - 5 StR 375/08) waren durch die neu berufene Strafkammer lediglich die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe festzusetzen.
  • BGH, 10.10.2018 - 1 StR 140/18

    Gesamtstrafenbildung (Bemessung der Gesamtstrafe)

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Bildung der Gesamtstrafe ein eigenständiger und zu begründender Strafzumessungsakt, der gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB durch die Erhöhung der höchsten Einzelstrafe (sog. Einsatzstrafe) erfolgt und sich nicht an der Summe der Einzelstrafen oder an rechnerischen Grundsätzen zu orientieren hat, sondern an gesamtstrafenspezifischen Kriterien (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Oktober 2009 - 5 StR 394/09, NStZ-RR 2010, 40 f. und vom 5. August 2010 - 2 StR 340/10 Rn. 1; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 54 Rn. 6 mwN).
  • OLG Stuttgart, 17.05.2021 - 1 Rv 26 Ss 334/21

    Differenzierung zwischen Verteidigererklärung und Einlassung des Angeklagten

    Die strafschärfende Erwägung, es zeuge "von negativ zu würdigender Beharrlichkeit", dass die Angeklagte eine weitere (vollendete) Betrugstat im Anschluss an einen (fehlgeschlagenen) Versuch begangen habe, ist rechtlich nicht unbedenklich, wenn ihr dadurch vorgeworfen wird, die neue Tat überhaupt begangen und nicht von ihr abgesehen zu haben (vgl. BGH Beschluss vom 20. Dezember 2001 - 4 StR 530/01 -? juris, NStZ-RR 2002, 106; MüKo-StGB/Maier, 4. Aufl., § 46 Rn. 539 ff.; zum Absinken der Hemmschwelle bei wiederholter (gleichgelagerter) Tatbegehung vgl. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - 5 StR 394/09 -? juris, NStZ-RR 2010, 40; LK-StGB/Rissing-van Saan/Scholze, 13. Aufl., § 54 Rn. 14, m.w.N.).
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